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   OLG Bremen, 09.04.2010 - 2 U 107/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,6360
OLG Bremen, 09.04.2010 - 2 U 107/09 (https://dejure.org/2010,6360)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.04.2010 - 2 U 107/09 (https://dejure.org/2010,6360)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. April 2010 - 2 U 107/09 (https://dejure.org/2010,6360)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 249, 246, 243, 241 AktG; §§ 55, 9 Abs. 1 GmbHG; §§ 167, 531 Abs. 2 ZPO
    Zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH, wenn ein Gesellschafter krankheitsbedingt kurzfristig nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen kann

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 246; ZPO § 167
    Gesellschafterbeschluss bzgl. umgehend erforderlicher Kapitalerhöhung nicht anfechtbar, wenn kurzfristig verhinderter Gesellschafter umfassend informiert wurde und grundsätzlich einverstanden ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Zustellung der Klage "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO; Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH an einer Gesellschafterversammlung

  • streifler.de

    Kapitalerhöhung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung

  • streifler.de

    Kapitalerhöhung: Verhinderung eines Gesellschafters bei Beschlussfassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Zustellung der Klage "demnächst" i.S. von § 167 ZPO; Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH an einer Gesellschafterversammlung

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    GmbH: Rücksicht bei Verhinderung eines Gesellschafters zur Beschlussfassung?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Behinderung der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung, Fristlauf bei außergerichtlichen Verhandlungen, Fristwahrung durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht, Klagefrist, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GmbHR 2010, 1152
  • NZG 2010, 1347 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.02.1978 - VIII ZR 24/77

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Gerichts - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Bremen, 09.04.2010 - 2 U 107/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe Urt. vom 22.02.1978, VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058f.), der sich der Senat anschließt, sind Abweichungen zwischen der rechtzeitig eingereichten und der sodann zugestellten Klagschrift solange unschädlich, wie diese im Wesentlichen identisch sind und sich die Klagschriften insbesondere auf den gleichen Sachverhalt stützen.
  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 79/84

    Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter -

    Auszug aus OLG Bremen, 09.04.2010 - 2 U 107/09
    Allerdings kann es nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein, auf das Teilnahmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn sich erst nach Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (siehe BGH GmbHR 1985, 256, 257f.).
  • BGH, 16.02.1959 - II ZR 170/57

    Mitgliederwechsel vor Eintragung der GmbH

    Auszug aus OLG Bremen, 09.04.2010 - 2 U 107/09
    Dabei mag letztlich dahinstehen, ob durch die gesetzliche Anordnung einer Differenzhaftung der Gesellschafter für unterbewertete Sacheinlagen in § 9 Abs. 1 GmbHG die früher vertretene Ansicht überholt ist, dass ein Einlageversprechen dann nichtig ist, wenn ein grober, offensichtlicher Verstoß gegen gesunde kaufmännische Grundsätze vorliegt (siehe BGHZ 29, 300, 307f. zur alten Rspr. und Baumbach/Hueck, 19. Aufl., § 5 Rn. 35 und § 9 Rn. 2 m.w.Nw. zur neuen Rechtslage), und ob damit auch die Möglichkeit einer Anfechtungsklage ausgeschlossen ist.
  • OLG Köln, 24.05.2016 - 18 U 113/15

    Wirksamkeit eines in Abwesenheit eines Gesellschafters gefassten

    Diese verkennten dass die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 15.11.1999 - 2 U 2303/99, NJW-RR 2000, 565-567) die Frage der Wartepflicht bei Verspätung des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung, mithin einen anders gelagerten Sachverhalt betraf und dass der Senat nicht anders als die angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte München (Urteil vom 31.07.2014 - 23 U 3842/13, MDR 2015, 44-45, zitiert nach juris, Rn. 41), Bremen (Urteil vom 09.04.2010 - 2 U 107/09, GmbHR 2010, 1152-1155, zitiert nach juris, Rn. 55) und Saarbrücken (Urteil vom 10.10.2006 - 4 U 382/05, GmbHR 2007, 143-152, zitiert nach juris, Rn. 59 ff) maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.
  • OLG München, 31.07.2014 - 23 U 3842/13

    Verletzung des Teilnahmerechts eines Gesellschafters durch Nichtberücksichtigung

    1.4.1 Die Frage, ob es nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere bei geringer Gesellschafterzahl geboten sein kann, auf das Teilnehmerecht eines Gesellschafters auch dann Rücksicht zunehmen, wenn sich erst nach Einladung der Gesellschafter herausstellt, dass einer von ihnen verhindert ist und durch Dritte nicht sachgemäß vertreten werden kann (zustimmend OLG Bremen, Urteil vom 09.04.2010, 2 U 107/09, [...] Tz. 55), hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung von 28.01.1985 (a.a.O.) zwar ausdrücklich offengelassen, aber auch nicht generell ausgeschlossen.

    Mit der vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fallkonstellation (Urteil vom 09.04.2010, 2 U 107/09, [...] Tz. 56 f.), ist der streitgegenständliche Fall nicht vergleichbar, zumal es dort darum ging, eine Kapitalerhöhung noch in einem bestimmten Jahr zu beschließen, während hier eine Verschiebung der Gesellschafterversammlung um einige Wochen problemlos möglich gewesen wäre ( s.u. Ziffer 1.4.3).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.09.2016 - L 14/9 U 233/12
    Hiergegen hat die Klägerin am 18. August 2009 ebenfalls Klage erhoben (Az: S 2 U 107/09).

    Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 hat das SG die Verfahren mit den Az: S 2 U 87/08 und S 2 U 107/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

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